KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 22.10.2004
KOM(2004) 718 endgültig
2004/0251 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
{SEK(2004) 1314}
(von der Kommission vorgelegt)
BEGRÜNDUNG
1. GELTUNGSBEREICH UND ZIELE DES VORSCHLAGS
1.1. Ziel
1.1.1. Sicherstellung eines besseren Zugangs zum Recht
Ein besserer Zugang zum Recht ist eines der Hauptziele der Maßnahmen der EU zur
Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem
Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmer nicht durch die Inkompatibilität oder
Komplexität der Rechts- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten an der
Ausübung ihrer Rechte gehindert oder davon abgehalten werden. Dabei sollte nicht
nur der Zugang zum Gerichtssystem, sondern auch der Zugang von Einzelpersonen
und Wirtschaftsteilnehmern zu geeigneten Streitschlichtungsverfahren gefördert
werden.
Die vorgeschlagene Richtlinie trägt zu diesem Ziel bei, indem sie den Zugang zu
Streitschlichtung auf zwei Arten erleichtert: Erstens sind gemeinsame Mindestnormen
in der Gemeinschaft über bestimmte wesentliche Aspekte des Zivilverfahrens
vorgesehen, um ein geeignetes Verhältnis zwischen der Mediation und
Gerichtsverfahren sicherzustellen. Zweitens wird den Gerichten der Mitgliedstaaten
die Möglichkeit gegeben, die Anwendung der Mediation aktiv zu fördern, ohne dass
diese jedoch zwingend oder bestimmten Bedingungen unterworfen wird.
Die vorgeschlagene Richtlinie enthält keine Vorschriften über das
Mediationsverfahren und die Benennung oder Zulassung von Mediatoren. Die
Reaktionen auf das Grünbuch von 2002 und aktuelle Entwicklungen auf
einzelstaatlicher Ebene lassen nicht darauf schließen, dass Rechtsvorschriften die
beste Lösung darstellen würden. Die Kommission hat daher keine Bestimmungen
über das eigentliche Mediationsverfahren in diesen Vorschlag aufgenommen. Sie
versuchte bisher vielmehr, Initiativen für eigenständige Regelungen zu unterstützen
und setzt diesen Ansatz auch in diesem Richtlinienvorschlag fort.
Bei den Anhörungen zum Vorentwurf dieses Vorschlags erklärten sich die meisten
antwortenden Personen mit dem allgemeinen Ansatz des Entwurfs in Bezug auf die
Frage einverstanden, welche Bereiche umfasst bzw. nicht umfasst sind. Im Vergleich
zum Vorentwurf wurden an einzelnen Bestimmungen gewisse Änderungen vor allem
technischer Art vorgenommen, die im Annex näher erläutert werden.
1.1.2. Ein geeignetes Verhältnis zwischen der Mediation und Gerichtsverfahren
Für diesen Vorschlag wurden insbesondere Bereiche ausgewählt, für die der Markt
keine geeigneten Lösungen bietet. Dies gilt vor allem für zivilrechtliche
Verfahrensvorschriften, die die Anwendung der Mediation und ihre Wirkung
beeinflussen könnten. Eine Verbindung zwischen der Mediation und traditionellen
Zivilverfahren kann sich in vielen Abschnitten ergeben, z. B.:
Die Vertragsparteien erwägen unmittelbar nach Entstehen des Streitfalls, Mediation
als Alternative zur Einleitung eines Zivilverfahrens in Anspruch zu nehmen. Sollten
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sie sich für eine Mediation entscheiden, jedoch zu keiner Einigung gelangen, wird
nach Beendigung der Mediation ein Zivilverfahren eingeleitet;
Es wurde im Wege der Mediation eine Vereinbarung über die Streitschlichtung
getroffen, die jedoch von einer Partei nicht eingehalten wird, wodurch dennoch ein
Zivilverfahren nötig wird;
Die Parteien leiten unmittelbar nach Entstehen des Streitfalls ein Zivilverfahren ein,
ohne (bis dahin) eine Mediation in Betracht gezogen zu haben.
Im Verhältnis der Mediation zu Zivilverfahren bestehen derzeit aufgrund fehlender
oder unterschiedlicher einzelstaatlicher Verfahrensnormen teilweise Unklarheiten,
die in Fällen mit grenzüberschreitenden Elementen besonders deutlich werden. Die
Vertragsparteien könnten sich angesichts dieser Situation für ein traditionelles
Zivilverfahren entscheiden, selbst wenn die Mediation die geeignetste Form der
Streitschlichtung darstellen würde. Ein fester und vorhersehbarer rechtlicher Rahmen
sollte dazu beitragen, die Mediation den Gerichtsverfahren gleichzustellen, so dass
Faktoren des konkreten Streitfalls ausschlaggebend für die Wahl des
Streitschlichtungsverfahrens durch die Parteien sind. Ein solcher Rahmen sollte auch
dazu beitragen, die Möglichkeit der Parteien zur Streitschlichtung im Wege eines
Gerichtsverfahrens selbst dann aufrechtzuerhalten, wenn Mediation versucht wird.
1.1.3. Förderung der Anwendung der Mediation
Der Wert des verstärkten Rückgriffs auf Mediation ergibt sich primär aus den
Vorteilen dieses Streitschlichtungsverfahrens: Es handelt sich dabei um eine
schnellere, einfachere und kostengünstigere Möglichkeit der Streitschlichtung, bei
der breiter gefasste Interessen der Vertragsparteien berücksichtigt werden können
und die Chance auf Erzielung einer Vereinbarung, die freiwillig eingehalten wird
und ein freundschaftliches und dauerhaftes Verhältnis zwischen den Parteien
bewahrt, größer ist. Nach Ansicht der Kommission verfügt die Mediation über
ungenütztes Potenzial als Streitschlichtungsverfahren und Möglichkeit des Zugangs
zum Recht für Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmer.
Die Rolle der Gemeinschaft bei der direkten Förderung der Mediation ist jedoch
zwangsläufig beschränkt; die einzige in diesem Vorschlag enthaltene konkrete
Maßnahme zur Förderung der Mediation besteht in der Pflicht der Mitgliedstaaten,
den Gerichten die Möglichkeit zu geben, den Parteien eine Mediation vorzuschlagen.
Die Sicherstellung eines geeigneten Verhältnisses zwischen Mediation und
Gerichtsverfahren wird jedoch indirekt zur Förderung der Mediation beitragen.
Die Ziele dieses Vorschlags können nicht isoliert ohne Berücksichtigung der
Erbringung der Mediationsdienste verfolgt werden. Die Frage der Qualität der
Mediationsleistungen muss daher gemeinsam mit und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen des Vorschlags für eine Richtlinie behandelt werden, die ein
hinreichendes Maß gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in
grenzüberschreitenden Fällen voraussetzt.
DE 4 DE
1.1.4. Das Verhältnis zur Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten
Einer der oft zitierten Vorteile der Mediation besteht darin, dass ihre vermehrte
Inanspruchnahme den Druck auf das Gerichtssystem und damit die häufig langen
Wartefristen bis zum Erlass einer Entscheidung verringern könnte, wodurch
möglicherweise öffentliche Gelder eingespart werden könnten. Da der
Richtlinienvorschlag auf eine stärkere Anwendung der Mediation abstellt, könnte er
tatsächlich positive Auswirkungen in dieser Hinsicht haben. Dies wird jedoch aus
mehreren Gründen nicht als eigenständiges Ziel angestrebt: Erstens liegt die
Gerichtsorganisation in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Zweitens, und dies ist der wichtigste Gesichtspunkt, hat die Mediation einen eigenen
Wert als Streitschlichtungsverfahren, das für Bürger und Wirtschaftsteilnehmer leicht
zugänglich sein und unabhängig von der Entlastung der Gerichte gefördert werden
sollte. Die Kommission sieht die Mediation nicht als Alternative zu
Gerichtsverfahren; es handelt sich dabei vielmehr um eines mehrerer
Streitschlichtungsverfahren, die in einer modernen Gesellschaft verfügbar sind und
für einige, aber sicherlich nicht alle, Streitsachen die beste Lösungsmöglichkeit
darstellen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Verfügbarkeit von ADRVerfahren
(ADR = alternative dispute settlement, alternative Streitbeilegung) die
Mitgliedstaaten in keiner Weise ihrer Pflicht enthebt, ein wirksames und faires
Rechtssystem aufrechtzuerhalten, das den Anforderungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention entspricht, die ein Kernstück einer demokratischen
Gesellschaft darstellt.
1.1.5. Folgenabschätzung
Eine vorläufige Folgenabschätzung dieses Vorschlags wurde im Zusammenhang mit
der jährlichen Strategieplanung der Kommission für 2004 vorgenommen. Der
Vorschlag wurde nicht für eine erweiterte Folgenabschätzung ausgewählt. Der
Richtlinienvorschlag zielt auf eine stärkere Anwendung der Mediation in der EU, die
günstige wirtschaftliche Auswirkungen zeitigen wird. Die Kosten für Einzelpersonen
und Wirtschaftsteilnehmer werden durch eine schnellere und günstigere
Streitschlichtung sinken. Die Mediation kann auch zu dauerhaften wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklungen beitragen, indem selbst nach Streitschlichtung ein gutes
Verhältnis der Parteien gewahrt wird, während die gerichtliche Beilegung von
Streitsachen oft entzweiende Wirkung hat. Das Anhörungsverfahren und andere
vorbereitende Schritte werden im Anhang dargelegt. Was andere Vorgehensmöglichkeiten
anlangt, ist festzustellen, dass die Ziele des Richtlinienvorschlags, der vor
allem Bestimmungen über das Zivilverfahren enthält, nicht durch andere
Maßnahmen erreicht werden können.
1.2. Rechtsgrundlage
Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Richtlinie fallen genau in den Anwendungsbereich
von Artikel 65 EGV, da zivilrechtliche Verfahrensvorschriften betroffen
sind. Bei Artikel 4 über Qualität und Ausbildung handelt es sich um eine
Begleitbestimmung. Die vorgeschlagene Richtlinie ist für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich, da es gilt, den Zugang von
Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmern, die die vier Freiheiten ausüben, zu
Streitschlichtungsverfahren und die Freiheit der Erbringung und Nutzung von
Mediationsdiensten zu sichern.
DE 5 DE
Wie in der Beschreibung der Ziele dieses Vorschlags dargelegt wurde, beruht der
Bedarf an einer Gemeinschaftsmaßnahme auf diesem Gebiet auf der Notwendigkeit
von Rechtssicherheit während der gesamten Dauer einer Streitsache unabhängig von
grenzüberschreitenden Elementen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen
mögen. Ein kohärenter rechtlicher Rahmen ist daher notwendig, um wesentliche
Aspekte der gesamten Abfolge möglicher Ereignisse nach Entstehung eines
Streitfalls unter Berücksichtigung aller Szenarien (Erfolg/Misserfolg der Mediation,
Vereinbarung, die von beiden Parteien eingehalten/nicht eingehalten wird usw.) zu
behandeln.
Im Bereich der ADR ist die Wirkung grenzüberschreitender Elemente potenziell
größer als bei Betrachtung einzelner Maßnahmen in Zivilverfahren, da alle
maßgeblichen Faktoren sowohl zum Zeitpunkt der Mediation als auch
gegebenenfalls folgender Zivilverfahren berücksichtigt werden müssen. Dabei ist
auch zu bedenken, dass sich diese Faktoren in der Zwischenzeit ändern könnten.
Grenzüberschreitende Anknüpfungspunkte können sich etwa aus dem Wohn- oder
Firmensitz einer Partei oder beider Parteien, dem Ort der Mediation oder dem Ort
des zuständigen Gerichts ergeben. Die Vereinbarung über die Mediation kann einem
anderen Recht unterliegen als jenem, das für die ursprüngliche rechtliche oder
vertragliche Beziehung zwischen den Parteien maßgeblich ist, und für die
Vereinbarung über die Streitschlichtung kann das Recht eines dritten Staats gelten.
Die Vereinbarung über die Streitschlichtung könnte je nach Belegenheit der Güter
des Schuldners zum Zeitpunkt der Vollstreckung in einem weiteren Mitgliedstaat
vollstreckt werden.
Der Geltungsbereich dieses Vorschlags sollte jedoch nicht allein auf die Beseitigung
von Hindernissen durch grenzüberschreitende Elemente und die Lösung nur jener
Streitsachen beschränkt werden, die grenzüberschreitende Elemente — so
problematisch sie auch sein mögen – enthalten.
Bei der Bewertung der Eignung der Mediation als Streitschlichtungsverfahren für
eine bestimmte Streitsache stellen grenzüberschreitende Anknüpfungspunkte nur
einen vieler maßgeblicher Umstände dar, die berücksichtigt werden müssen. Andere
Umstände betreffen Art und Inhalt der Streitsache sowie Kosten, Dauer und
Erfolgsaussichten. Die Förderung der Mediation ausschließlich bei Streitsachen mit
grenzüberschreitenden Bezügen wäre daher willkürlich und könnte diskriminierend
wirken, da die Gerichte einigen Parteien eine Mediation allein aufgrund ihres
Wohnorts vorschlagen würden. Eine derartige Einschränkung würde ferner die
praktische Wirkung der vorgeschlagenen Richtlinie zweifellos deutlich verringern.
Die Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften des Richtlinienvorschlags
vom Vorliegen grenzüberschreitender Elemente abhängig zu machen, würde
wohl zu vermehrter Rechtsunsicherheit führen. Eine solche Einschränkung des
Geltungsbereichs könnte die Anwendbarkeit der Richtlinie aber auch vom Willen der
Parteien abhängig machen, die durch ihre Wahl des Mediators oder Gerichts für den
Streitfall grenzüberschreitende Elemente einbringen könnten, um so in den Genuss
der Regelung der Richtlinie zu kommen.
Die vorgeschlagene Richtlinie wird hinsichtlich der aktiven und passiven
Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat einen wichtigen Teil des
Rechtsrahmens für Mediationsdienste in der Gemeinschaft bilden. Eine
Einschränkung des Geltungsbereichs auf Situationen mit grenzüberschreitenden
DE 6 DE
Bezügen würde zur Schaffung zweier paralleler Regelungen und möglicherweise
sogar unterschiedlicher Standards in Bezug auf die Erbringung und Nutzung von
Mediationsdiensten führen und die Gefahr diskriminierender Wirkungen für
Erbringer und Nutzer dieser Dienste bergen. Solche Wirkungen widersprechen den
Binnenmarktregeln und den Bemühungen der Gemeinschaft, den rechtlichen
Rahmen für Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmer zu vereinfachen.
Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Einführung einer ausdrücklichen
Bedingung grenzüberschreitender Bezüge den Zielen der vorgeschlagenen Richtlinie
und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zuwiderlaufen würde. Die
Richtlinie muss daher unabhängig vom Vorliegen grenzüberschreitender Elemente
zum Zeitpunkt der Mediation oder des Gerichtsverfahrens auf alle Fälle Anwendung
finden.
1.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Angesichts des Bedarfs an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in Fällen, die das
Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren in Situationen mit einem
grenzüberschreitenden Element betreffen, und der Notwendigkeit des reibungslosen
Funktionierens des Binnenmarkts für die Erbringung und Nutzung von
Mediationsdiensten können die Ziele dieses Vorschlags von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend erreicht werden. Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sind im
Vergleich zu Einzelinitiativen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Kohärenz und
der Bereitstellung bestimmter einheitlicher Grundregeln für Situationen sowohl mit
grenzüberschreitenden Bezügen als auch innerstaatliche Fälle wirksamer.
Dieser Vorschlag geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus. Es wurde die Form einer Richtlinie gewählt, da diese die geeignetste
Maßnahme darstellt, um bestimmte Ziele zu erreichen, wobei die Form und Mittel
zur Erreichung dieser Ziele den Mitgliedstaaten überlassen sind. Der Vorschlag
beschränkt sich auf Bereiche, die nur durch rechtliche Maßnahmen geregelt werden
können, während Aspekte, für die der Markt geeignete Lösungen bietet, vom
Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen wurden.
2. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS, ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND
BEMERKUNGEN ZU WESENTLICHEN BESTIMMUNGEN
Das Arbeitsdokument der Kommission im Anhang zu diesem Vorschlag enthält
weitere Informationen dazu.
DE 7 DE
2004/0251 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 2 zweiter Anstrich,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und
weiterzuentwickeln. Hierzu hat die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der
justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.
(2) Der Europäische Rat von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 forderte die
Mitgliedstaaten auf, für einen besseren Zugang zum Recht in Europa alternative
außergerichtliche Verfahren zu schaffen.
(3) Der Rat nahm im Jahr 2000 Schlussfolgerungen über alternative Methoden der
Streitschlichtung in Zivil- und Handelssachen an, in denen er festhielt, dass die
Festlegung von Grundregeln in diesem Bereich einen wesentlichen Schritt dafür
darstellt, eine geeignete Entwicklung und Funktionsweise außergerichtlicher
Verfahren zur Streitschlichtung in Zivil- und Handelssachen zu ermöglichen und
damit den Zugang zum Recht zu erleichtern und zu verbessern.
(4) Die Europäische Kommission legte 2002 ein Grünbuch vor, in dem sie die aktuelle
Situation im Bereich der alternativen Verfahren der Streitschlichtung in Europa
darlegte und breite Anhörungen mit Mitgliedstaaten und interessierten Parteien über
mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Anwendung der Mediation durchführte.
1 ABl. C […] vom […], S. […].
2 ABl. C […] vom […], S. […].
3 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 8 DE
(5) Das Ziel der Gewährleistung eines besseren Zugangs zum Recht als Teil der Strategie
der Europäischen Union zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts sollte den Zugang sowohl zu gerichtlichen als auch außergerichtlichen
Verfahren der Streitschlichtung umfassen. Diese Richtlinie sollte insbesondere in
Bezug auf die Erbringung und Nutzung von Mediationsdiensten zum reibungslosen
Funktionieren des Binnenmarkts beitragen.
(6) Die Mediation kann eine kostengünstige und rasche außergerichtliche Form der
Streitschlichtung in Zivil- und Handelssachen darstellen, da die Verfahren auf die
Bedürfnisse der Parteien abgestellt sind. Bei Vereinbarungen über die
Streitschlichtung im Wege der Mediation besteht eher die Chance, dass sie freiwillig
vollstreckt werden und eine freundschaftliche und dauerhafte Beziehung zwischen den
Parteien gewahrt wird. Diese Vorteile zeigen sich in Fällen mit grenzüberschreitenden
Elementen noch deutlicher.
(7) Rahmenregeln, in denen insbesondere die wesentlichen Aspekte von Zivilverfahren
behandelt werden, sind daher erforderlich, um die weitere Anwendung der Mediation
zu fördern und sicherzustellen, dass die Parteien, die Mediation in Anspruch nehmen,
einen vorhersehbaren rechtlichen Rahmen vorfinden.
(8) Diese Richtlinie sollte Verfahren abdecken, bei denen zwei oder mehrere Parteien
einer Streitsache von einem Mediator unterstützt werden, damit sie eine gütliche
Einigung über die Streitbeilegung erzielen, aber schiedsrichterliche Entscheidungen
wie Schiedsverfahren, Ombudsmannregelungen, Verbraucherbeschwerdeverfahren,
Sachverständigenbenennungen oder Verfahren von Stellen, die eine rechtlich
verbindliche oder unverbindliche förmliche Empfehlung zur Streitschlichtung
abgeben, nicht umfassen.
(9) Hinsichtlich der Wirkung der Mediation auf Verjährungsfristen und der Wahrung der
Vertraulichkeitspflicht des Mediators in nachfolgenden Gerichtsverfahren ist ein
Mindestmaß an Kompatibilität der zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften
erforderlich. Es sollte auch die Möglichkeit der Gerichte umfasst sein, die Parteien auf
die Mediation zu verweisen. Dabei ist der Grundsatz der Freiwilligkeit der Mediation
zu wahren.
(10) Die Mediation sollte nicht als geringerwertige Alternative zu Gerichtsverfahren in dem
Sinn betrachtet werden, dass die Vollstreckung von Vereinbarungen über die
Streitschlichtung vom guten Willen der Parteien abhängt. Es muss daher sichergestellt
werden, dass alle Mitgliedstaaten über ein Verfahren verfügen, nach dem eine
Vereinbarung über die Streitschlichtung in einem Urteil, einer Entscheidung oder
Urkunde eines Gerichts oder einer Behörde bestätigt werden kann.
(11) Diese Möglichkeit wird gewährleisten, dass eine Vereinbarung über die
Streitschlichtung in der gesamten Union zu Bedingungen anerkannt und vollstreckt
wird, die in den Gemeinschaftsrechtsakten über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen festgelegt sind.
(12) Um das nötige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Vertraulichkeit, die Aussetzung von Verjährungsfristen sowie die Anerkennung und
Vollstreckung von Vereinbarungen über die Streitschlichtung sicherzustellen, müssen
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wirksame Verfahren zur Qualitätskontrolle für die Erbringung von Mediationsdiensten
und die Ausbildung von Mediatoren eingerichtet werden.
(13) Diese Verfahren und Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden
sollen und den Rückgriff auf marktgestützte Lösungen einschließen können, sollten
darauf abzielen, die Flexibilität des Mediationsverfahrens und die Privatautonomie der
Parteien zu wahren. Die Kommission soll Selbstregulierungsmaßnahmen auf
Gemeinschaftsebene durch beispielsweise die Schaffung eines Europäischen
Verhaltenskodex fördern, in dem wesentliche Aspekte des Mediationsverfahrens
behandelt werden.
(14) Im Bereich des Verbraucherschutzes hat die Kommission 2001 eine förmliche
Empfehlung4 angenommen, in der Mindestqualitätskriterien aufgeführt sind, die an der
einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte
außergerichtliche Einrichtungen ihren Nutzern bieten sollten. Alle von der
Empfehlung betroffenen Mediatoren oder Organisationen sollten diese Grundsätze
einhalten. Um die Verbreitung von Informationen über diese Stellen zu gewährleisten,
richtet die Kommission eine Datenbank über außergerichtliche Verfahren ein, die nach
Ansicht der Mitgliedstaaten die Grundsätze der Empfehlung erfüllen.
(15) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die
insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt
wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts
auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 47 der Charta verankert ist, zu
gewährleisten.
(16) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht
werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf
Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft diese
Maßnahmen entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(17) [Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über
die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs
und Irlands schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser
Richtlinie beteiligen möchten. / Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich
gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nicht an der Annahme dieser
Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten daher nicht bindend ist.]
(18) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die
4 Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen
Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (ABl. L 109
vom 19.4.2001, S. 56).
DE 10 DE
Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie,
die diesen Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 - Ziel und Geltungsbereich
1. Ziel dieser Richtlinie ist ein leichterer Zugang zu Streitschlichtung durch die
Förderung der Anwendung der Mediation und die Sicherstellung eines geeigneten
Verhältnisses zwischen der Mediation und Gerichtsverfahren.
2. Diese Richtlinie gilt in Zivil- und Handelssachen.
3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff Mitgliedstaat alle Mitgliedstaaten mit
Ausnahme von Dänemark.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Mediation“ bezeichnet alle Verfahren unabhängig von ihrer Bezeichnung, in denen
zwei oder mehrere Streitparteien von einer dritten Partei unterstützt werden, damit
sie eine Vereinbarung über die Streitschlichtung erzielen, und unabhängig davon, ob
das Verfahren von den Parteien eingeleitet, von einem Gericht vorgeschlagen oder
vom innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird.
Bemühungen des Gerichts zur Streitschlichtung während des Gerichtsverfahrens
über die Streitsache sind nicht umfasst.
b) „Mediator“ bezeichnet eine dritte Partei, die eine Mediation durchführt, unabhängig
von ihrer Bezeichnung oder ihrem Beruf in dem betreffenden Mitgliedstaat und der
Art und Weise, in der sie benannt oder um Durchführung der Mediation ersucht
wurde.
Artikel 3 – Verweis auf die Mediation
1. Ein Gericht, das mit einer Klage befasst wird, kann gegebenenfalls unter
Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Parteien auffordern, Mediation zur
Streitschlichtung anzuwenden. Das Gericht kann jedenfalls von den Parteien
verlangen, eine Informationsveranstaltung über die Anwendung der Mediation zu
besuchen.
2. Diese Richtlinie lässt einzelstaatliche Rechtsvorschriften, nach denen die
Anwendung der Mediation vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens
verpflichtend oder mit Anreizen oder Sanktionen verbunden ist, unberührt, sofern
diese Rechtsvorschriften das Recht auf Zugang zum Gerichtssystem insbesondere in
Fällen, in denen eine der Parteien in einem anderen Mitgliedstaat als dem des
Gerichts ansässig ist, nicht beeinträchtigen.
DE 11 DE
Artikel 4 – Sicherstellung der Qualität der Mediation
1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung von freiwilligen
Verhaltenskodices und deren Einhaltung durch Mediatoren und Organisationen, die
Mediationsdienste erbringen, auf gemeinschaftlicher und innerstaatlicher Ebene,
sowie andere wirksame Verfahren zur Qualitätskontrolle für die Erbringung von
Mediationsdiensten.
2. Die Mitgliedstaaten fördern die Ausbildung von Mediatoren, damit die Parteien
einen Mediator wählen können, der in der Lage ist, die Mediation wirksam in der
von den Parteien erwarteten Form durchzuführen.
Artikel 5 – Vollstreckung von Vereinbarungen über die Streitschlichtung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine im Wege der Mediation erzielte
Vereinbarung über die Streitschlichtung auf Antrag der Parteien in einem Urteil,
einer Entscheidung, Urkunde oder in anderer Form durch ein Gericht oder eine
Behörde bestätigt werden kann. Diese Bestätigung macht die Vereinbarung in
gleicher Weise wie ein Urteil nach innerstaatlichem Recht vollstreckbar, sofern die
Vereinbarung nicht gegen europäisches Recht oder innerstaatliches Recht des
Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, verstößt.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Gerichte oder Behörden
befugt sind, einen Antrag nach Absatz 1 entgegenzunehmen.
Artikel 6 – Zulässigkeit von Beweisen in Gerichtsverfahren in Zivilsachen
1. Mediatoren und Personen, die in die Abwicklung von Mediationsdiensten
eingebunden sind, sagen in Gerichtsverfahren in Zivilsachen nicht über folgende
Angelegenheiten aus:
a) die Aufforderung einer Partei zur Aufnahme der Mediation oder die Tatsache,
dass eine Partei zur Teilnahme an der Mediation bereit war;
b) Meinungen und Vorschläge einer an der Mediation teilnehmenden Partei im
Hinblick auf die Streitschlichtung;
c) Erklärungen oder Eingeständnisse einer Partei im Laufe der Mediation;
d) Vorschläge des Mediators;
e) die Tatsache, dass eine Partei sich bereit gezeigt hat, einen Vorschlag des
Mediators zur Streitschlichtung anzunehmen;
f) Unterlagen, die ausschließlich für die Zwecke der Mediation erstellt wurden.
2. Absatz 1 gilt unabhängig von der Form der Information oder des Beweises, auf die
sich die Aussage bezieht.
DE 12 DE
3. Gerichte oder andere justizielle Instanzen ordnen in Gerichtsverfahren in Zivilsachen
die Preisgabe von Informationen nach Absatz 1 nicht an. Werden solche
Informationen im Widerspruch zu Absatz 1 als Beweis vorgebracht, werden derartige
Beweise als unzulässig betrachtet. Solche Informationen können jedoch preisgegeben
oder als Beweis zugelassen werden,
a) soweit sie für die Durchführung oder Vollstreckung einer Vereinbarung über
die Streitschlichtung als unmittelbares Ergebnis der Mediation erforderlich
sind,
b) um Erwägungen öffentlicher Natur außer Kraft zu setzen, insbesondere, wenn
sie erforderlich sind, um den Schutz von Kindern zu gewährleisten oder eine
Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person
abzuwenden, oder
c) wenn der Mediator und die Parteien dem zustimmen.
4. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob sich das
Gerichtsverfahren auf den Streit bezieht, der Gegenstand der Mediation ist oder war.
5. Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Beweise, die sonst in Zivilverfahren zulässig
gewesen wären, nicht als Folge ihrer Verwendung im Rahmen der Mediation
unzulässig.
Artikel 7 - Aussetzung von Verjährungsfristen
1. Verjährungs- oder sonstige Fristen in Bezug auf den Anspruch, der Gegenstand der
Mediation ist, werden nach Eintritt des Streitfalls zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu
dem:
a) die Parteien die Anwendung der Mediation vereinbaren,
b) ein Gericht die Anwendung der Mediation anordnet, oder
c) die Pflicht zur Anwendung der Mediation nach dem innerstaatlichen Recht
eines Mitgliedstaats entsteht.
2. Führte die Mediation zu keiner Vereinbarung über die Streitschlichtung, so läuft die
Frist ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem die Mediation ohne Vereinbarung über die
Streitschlichtung endete. Dabei gilt das Datum, zu dem eine oder beide Parteien oder
der Mediator erklärt bzw. erklären, dass die Mediation beendet ist oder sie bzw. er
die Mediation tatsächlich aufgegeben hat bzw. haben. Die Frist erstreckt sich
jedenfalls auf einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung endet, es sei
denn, es handelt sich um eine Frist, innerhalb der Klage erhoben werden muss, um zu
verhindern, dass eine vorläufige oder ähnliche Maßnahme endet oder aufgehoben
wird.
DE 13 DE
Artikel 8 - Durchführungsvorschriften
Die Kommission veröffentlicht Angaben über die zuständigen Gerichte und Behörden, die ihr
gemäß Artikel 5 Absatz 2 von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.
Artikel 9 - Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. September 2007 nachzukommen. Sie
setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
2. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 10 - Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 11 - Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Für das Europäische Parlament Für den Rat
Der Präsident